Der „Heimeinkaufsvertrag H“
Seit Juli 1942 wurden alle bisherigen Verträge umgeschrieben in den so genannten „Heimeinkaufsvertrag H“.[4] Darin wurde darauf hingewiesen, dass die Reichsvereinigung der Juden in Deutschland die Mittel für alle gemeinschaftlich in Theresienstadt untergebrachten Personen aufzubringen habe. Daher sei es Pflicht aller, die über Vermögen verfügten, nicht nur die Kosten der eigenen Unterbringung aufzubringen, sondern auch die Mittel zur Versorgung der Hilfsbedürftigen bereitzustellen.
Der Einkaufsbetrag wurde berechnet, indem bis zum Erreichen des 85. Lebensjahres jeder Monat mit 150 RM veranschlagt wurde. Vom Rest des Vermögens wurde eine progressiv steigende Pflichtabgabe von 25 % bis 80 %[5] verlangt; zusätzlich wurde eine großzügige „freiwillige Spende“ erwartet.[6] Im Vertrag war außer einer Leerzeile, um den Betrag einer Barzahlung einzufügen, eine weitere für die urkundlich vollzogene Abtretung von Vermögen wie Wertpapieren, Bankguthaben und Hypotheken vorgehalten. Ein Rechtsanspruch auf Rückzahlung beim Tode oder „bei einer Aufgehung des Vertrages aus anderen Gründen“ wurde ausgeschlossen.
Die Reichsvereinigung der Juden in Deutschland verpflichtete sich, dem Vertragspartner „auf Lebenszeit Heimunterkunft und Verpflegung zu gewähren, die Wäsche waschen zu lassen, ihn/sie erforderlichenfalls ärztlich und mit Arzneimitteln zu betreuen und für notwendigen Krankenhausaufenthalt zu sorgen.“
Die Reichsvereinigung behielt sich das Recht auf Unterbringung „auch außerhalb des Altreichs“ vor. Der Vertragspartner könne „aus einer Veränderung der gegenwärtigen Unterbringungsform“ keine Ansprüche herleiten. Bei einer körperlichen oder geistigen Erkrankung, die einen Verbleib in der Gemeinschaftsunterbringung unmöglich machte, durfte die Reichsvereinigung eine anderweitige Unterbringung veranlassen.
Im Auftrag des RSHA schrieb die Reichsvereinigung am 30. Juni 1942 an ihre Bezirksstellen: „Heimeinkaufsverträge sind abzuschließen, wenn mindestens 1000 RM Vermögen besteht.“[7] Die mit Nachdruck betriebene „Werbung“ wurde als Zwang empfunden. Ein Zeitzeuge nennt die Heimeinkaufsverträge „Betrugs-Verträge“ und berichtet: „Im Fall meiner Eltern, um nur ein Beispiel zu nennen, wurde gedroht: ‚…wenn Sie diesen Vertrag nicht unterzeichnen, werden Sie ’nach dem Osten‘ deportiert…‘“[8]